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Satzung der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der ČR Drucken


Satzung

Společnost pro dějiny židů v České republice

(Gesellschft für Geschichte der Juden

in der
Čechischen Republik)

§ 1
Statut, Name und Sitz

1.1. Die Společnost pro dějiny židů v České republice ist ein bürgerliche Vereinigung gemäß Gesetz Nr. 83/1990 Smlg. über die Vereinigung von Bürgern in der Fassung späterer Vorschriften.

1.2. Die bürgerliche Vereinigung verwendet den Namen „Společnost pro dějiny židů v České republice“, (Abkürzung: SDŽČR), das deutsche Äquivalent des Namens lautet: „Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechischen Republik“ (Abkürzung: GGJČR).

1.3. Die bürgerliche Vereinigung hat ihren Sitz: Brno, Slovanské nám. 8, PLZ 612 00

§ 2
Ziele und Umfang der Tätigkeit

2.1.  Die bürgerliche Vereinigung „Společnost pro dějiny židů v České republice“ verfolgt mit ihrem Wirken und unrer Tätigkeit keine politischen oder religiösen Ziele.

2.2. Die bürgerliche Vereinigung „Společnost pro dějiny židů v České republice“ knüpft mit ihrer Tätigkeit und ihren Zielen an die beste Tradition der „Společnost pro dějiny židů v Československé republice“ (Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik), tätig in der ČSR in den Jahren 1928-1948, an.

2.3. Die bürgerliche Vereinigung „Společnost pro dějiny židů v České republice“ wurde vor allem mit diesen Zielen gegründet:

Beteiligung an der wissenschaftlichen Forschung im Bereich der Geschichte der Juden auf dem Gebiet der Tschechischen Republik. Aufgabe der bürgerlichen Vereinigung ist besonders die Erforschung der primären Archivquellen zu diesem Thema, deren Bearbeitung und fachliche Würdigung.

­ Mitarbeit an dem internationalen Projekt „Austria Judaica“ – „Bohemia, Moravia et Silesia Judaica“ mit dem Institut für Geschichte der Juden in Österreich in St. Pölten.

Beteiligung an der Veröffentlichung und Zugänglichmachung der Ergebnisse ihrer Forschungen für die Laien- und Fachöffentlichkeit, und zwar in gedruckter wie elektronischer Form.

Hilfe bei der Organisation von Ausstellungen, Vorlesungen und Konferenzen mit dem Zweck der direkten oder indirekten Unterstützung wissenschaftlicher Forschung im Bereich der Geschichte des jüdischen Etnikums.

Zusammenarbeit und Pflege von Beziehungen mit weiteren Orgaisationen in der ČR und im Ausland, die sich mit der Erforschung der Geschichte des jüdischen Etnikums befassen, oder mit anderen interessierten Organisationen.  

Beschaffung von Forschungsmitteln von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen in der ČR und im Ausland und die Annahme von Schenkungen und Vermächtnissen, Besitz und Beiträgen zum Nutzen jeglicher Tätigkeit der „Společnost pro dějiny židů v České republice“.

Bildung eines Stipendienfonds aus eigenen Finanzmitteln, der zur Erhöhung der Fachbildung von Personen, die sich dem Studium der jüdischen Geschichte oder der  Propagierung jüdischer Kultur widmen, hilft.

Bildung eines Forschungsmittelfonds aus eigenen Finanzmittel zur Unterstützung von Forschungsprojekten auf dem Feld der Erforschung  der Geschichte der Juden in der Čechischen Republik.

§ 3
Mitgliedschaft

3.1. Die bürgerliche Vereinigung hat ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder der Vereinigung können nur physische Personen sein, fördernde Mitglieder können physische und juristische Personen sein. Mitglieder der bürgerlichen Vereinigung können auch ausländische Staatsangehörige sein. Die Mitgliedschaft in der Vereinigung erlischt mit der Abgabe einer schriftlichen Erklärung und deren Billigung durch die Hauptversammlung.

3.2. Ordentliche Mitglieder haben das Recht an der Hauptversammlung teilzunehmen, über Tätigkeit und Wirtschaften der Vereinigung informiert zu werden, über vorgelegte Vorschläge und Berichte abzustimmen, die Vertreter in den Exekutivrat zu wählen, in den Exekutivrat gewählt zu werden und die Vereinigung um Unterstützung in Sachen, die in deren Wirkungsbereich fallen, zu bitten. Ordentliche Mitglieder haben die Pflicht, die Satzung der bürgerlichen Vereinigung einzuhalten, in Übereinstimmung mit den Zielen der bürgerlichen Vereinigung zu handeln, mit eigener aktiver Tätigkeit zur Erfüllung der Ziele der Vereinigung beizutragen sowie rechtzeitig und regelmäßig Mitgliedsbeiträge zu entrichten.

3.3. Fördernde Mitglieder werden physische und juristische Personen, die der bürgerlichen Vereinigung beitreten und die mit über fünfzigprozentiger Mehrheit der Stimmen die Hauptversammlung aufnimmt. Im Falle einer juristischen Person handelt ihr statuarisches Organ oder ihr bevollmächtigter Vertreter, stets mit dem Recht einer Stimme. Fördernde Mitglieder haben das Recht, an Hauptversammlungen mit beratendem Stimmrecht teilzunehmen und über die öffentliche Tätigkeit und das Wirtschaften der Vereinigung informiert zu werde. Fördernde Mitglieder haben die Pflicht, sich an die Satzung der Vereinigung zu halten und zur Tätigkeit der Vereinigung einen höheren Betrag beizusteuern als es der grundsätzliche Mitgliedsbeitrag ist.

3.4. Die Ehrenmitgliedschaft bieten der Exekutivrat nach Billigung durch die Hauptversammlung an. Ehrenmitglieder zahlen keine Mitgliedsbeiträge und haben in der Hauptversammlung eine beratende Stimme.

3.5. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod des Mitgliedes oder, soweit es ich um eine juristische Person handelt, dem Erlöschen, der schriftlichen Anzeige des Austritts aus der Vereinigung, durch Nichtbezahlen der Mitgliedsbeiträge ohne zwingenden Grund binnen eines Jahres, durch Ausschluß, falls ein Mitglied im Widerspruch zu der Satzung handelte und die Hauptversammlung darüber mit über fünfzigprozentiger Mehrheit entschieden hat.

§ 4
Hauptversammlung

4.1. Die Hauptversammlung ist das höchste Organ der bürgerlichen Vereinigung. Sie besteht aus allen ordentlichen Mitgliedern (förderne Mitglider und Ehrenmitglieder haben nur eine beratende Stimme). Sie tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die Hauptversammlung beruft der Exekutivausschuß aus eigener Entscheidung ein oder wenn dies mindestens 25 Prozent der Mitglieder fordern. Die Einberufung muß allen Mitgliedern wenigstens 14 Tage schriftlich mitgeteilt werden; Ort und Termin bestimmt der Exekutivrat.

4.2. Die Hauptversammlung leitet der Vorsitzende der bürgerlichen Vereinigung, bei seiner Nichtanwesenheit der Geschäftsführer oder fallweise ein anderes Mitglied des Exekutivrates. Aus der Sitzung der Hauptversammlung entsteht ein Verhandlungsprotokoll, das der Geschäftsführer (bei seiner Nichtanwesenheit ein beauftragtes Mitglied des Exekutivrates) ausfertigt. Der Geschäftsführer (bzw. sein Stellvertreter) ist verpflichtet, dieses Protokoll binnen 60 Tagen nach Abhaltung der Hauptversammlung an alle (auch die nichtteilnehmenden) Mitglieder zu versenden. 

4.3. Die Hauptversammlung ist beschlußfähig, wenn zur festgesetzten Stunde 75 Prozent aller Mitglieder der bürgerlichen Vereinigung anwesend sind. Falls sich zur angesetzten Stunde nicht eine ausreichende Anzahl von Mitgliedern eingefunden hat, löst der Vorsitzende die Hauptversammlung auf. Der Exekutivrat kann eine neue Hauptversammlung frühestens eine Stunde später als der festgesetzte ursprüngliche Termin einberufen. Diese Hautversammlung ist beschlußfähig in der Zahl der anwesenden Mitglieder, die aber wenigstens 25 Prozent aller Mitglieder der bürgerlichen Vereinigung sein müssen..

Zur Entscheidung in unten angegebenen Angelegenheiten sind stets 75 Prozent der Stimmen aller Mitglieder der Vereinigung nötig, und zwar:
Entscheidung über das Erlöschen der Gesellschaft und zur Entscheidung über das Verfahren mit dem Besitz der Vereinigung nach dem Erlöschen der Gesellschaft;  
Entscheidung über das Wirtschaften der Vereinigung, besonders über die Disposition mit dem Besitz der Vereinigung, die Bibliothek und die Disposition mit Besitz der Vereinigung, dessen Wert 100.000,-- Kč übersteigt;
Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder der Vereinigung;
Satzungsänderung.

Zur Entscheidung in allen übrigen Angelegenheiten der Vereinigung ist eine über fünfzigprozentige Mahrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Im Fall seiner Nichtanwesenheit bei der Hauptversammlung kann ein ordentliches Mitglied durch schriftliche Vollmacht ein anderes Mitglied beauftragen, bei einer Abstimmung über seine Stimme zu verfügen.

4.4. Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet dei Stimme des Vorsitzenden.

4.5. Die Hauptversammlung wählt aus ihrer Mitte den Exekutivrat und den Rechnungsrevisor (§ 5, § 6).

4.6. Die Hauptversammlung entscheidet über die Konzeption der Tätigkeit der bürgerlichen Vereinigung für die folgende Periode, behandelt den Etatplan für die weitere Periode und billigt die Forschungsgelder-Ordnung der bürgerlichen Vereinigung. Die Hauptversammlung behandelt weiter und genehmigt besonders den Jahresbericht über Tätigkeit und Wirtschaften der Gesellschaft, den ihr der Exekutivrat vorlegt, und den Revisionsbericht, den der Revisor vorlegt. Weiter behandelt, billigt und arbeitet sie einen Vorschlag für die Änderung der Satzung aus, nimmt neue Mitglieder der bürgerlichen Vereinigung auf und entscheidet über den Ausschluß aus ihren Reihen, setzt die Höhe der Mitgliedsbeiträge fest und entscheidet auch über das Erlöschen der bürgerlichen Vereinigung. 

§ 5
Exekutivrat

An der Spitze der bürgerlichen Vereinigung „Společnost pro dějiny židů v České republice“ steht der Exekutivrat, direkt und geheim gewählt von der Hauptversammlung für eine Funktionsperiode  von zwei Jahren. Eine erneute Wahl in eine Funktion ist möglich. Der Exekutivrat, der sich aus mindestens drei Mitgliedern zusammensetzt, handelt namens der bürgerlichen Vereinigung in der Zeit zwischen den Sitzungen der Hauptversammlung und ist für seine Tätigkeit der Hauptversammlung verantwortlich. Der Exekutivrat wird auf der ersten Hauptversammlung gewählt. Bis dahin nimmt die Stellung des Exekutivrates der Vorbereitende Ausschuß wahr. Die Mitglieder der Vorbereitenden Ausschusses sind bevollmächtigt, in allen Angelegenheien der bürgerlichen Vereinigung „Společnost pro dějiny židů v České republice“ zu handeln und haben in diesen Angelegenheiten volles Unterschriftsrecht, und zwar selbständig.

5.1. Der Exekutivrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, den Geschäftsführer und den Kassierer, die die bürgerliche Vereinigung „Společnost pro dějiny židů v České republice“ verteten und in ihrem Namen handeln. Für die Vereinigung zeichnen stets gemeinsam der Vorsitzende und der Geschäftsführer oder der Vorsitzende und der Kassierer oder der Geschäftsführer und der Kassierer.

5.2. Der Exekutivrat kann in konkreten Fällen schriftlich auch andere Mitglieder bevollmächtigten, im Umfang dieser Bevollmächtigung die bürgerliche Vereinigung zu vertreten und mit einem Unterschriftsrecht zu disponieren.

5.3. Ein Mitglied des Exekutivrates kann auf der Grundlage einer an den Exekutivrat geschickten schriftlichen Anzeige über seine Demission zurücktreten. Der Zurücktretende hört auf, Mitglied des Exekutivrates zu sein im Augenblick des Erhalts dieser Anzeige durch den Exekutivrat.

5.4. Der Exekutivrat tritt nach Bedarf zusammen, mindestens jedoch zweimal jährlich. Er trifft Entscheidungen mit der einfachen Mehrheit aus der Gesamtzahl der Mitglieder des Exekutivrates. Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über seine Verhandlungen führt er Protokolle.

5.5. Der Exekutivrat hat das Recht, nach Bedarf Arbeitsgruppen als Beratungs- oder Fachorgane zu bilden und aufzulösen. Er hat das Recht, den Umfang ihrer Vollmacht, ihren Tätigkeitsbereich und Regeln für die Sitzungsordnung festzusetzen.

5.6. Der Exekutivrat kann mit Zustimmung der Hauptversammlung Arbeiter für die Sicherung des Betriebes der Vereinigung und ihrer Tätigkeit anstellen und entlassen.

5.7. Der Exekutivrat gibt über seine Tätigkeit und sein Wirtschaften der Hauptversammlung einen Bericht.

§ 6
Rechnungsrevisor

6.1. Die Hauptversammlung wählt für eine Periode von zwei Jahren einen Rechungsrevisor. Wiederwahl ist möglich. Der Rechnungsrevisor darf nicht Mitglied des Exekutivrates der bürgerlichen Vereinigung sein. Der Rechnungsrevisor hat das Recht, an Sitzungen des Exekutivrates mit beratender Stimme teilzunehmen. Er kontrolliert das Wirtschaften der bürgerlichen Vereinigung sowie des Exekutivrates und die Erfülllung des Etatplanes und prüft die Abschlußrechnung. Über seine Tätigkeit und seine Feststellungen erstattet der Rechnungsrevisor der Hauptversammlung einen Bericht.  

§ 7
Wirtschaften

7.1. Das Wirtschaften der „Společnost pro dějiny židů v České republice“ regelt sich nach den allgemein gültigen Vorschriften über das Wirtschaften von bürgerlichen Vereinigungen. 

7.2. Das Wirtschaften verläuft gemäß des von der Hauptversammlung gebilligten Jahresetats. Über außerordentliche Ausgaben entscheidet die Hauptversammlung.

7.3. Zu den Einnahmen der Vereinigung gehören vor allem Mitgliedsbeiträge, Dotationen und Sponsorengeschenke. Einnahmen werden ausschließlich zur Unterstützung der Gegenstandes der Tätigkeit der bürgerlichen Vereinigung verwendet und zur Sicherung des Betriebes dieser Organisation.

7.4. Über das Wirtschaften mit von Sponsoren erhaltenen Finanzmitteln arbeiten die bürgerliche Vereinigung einen Bericht nach den Wünschen der einzelnen Sponsoren aus. Für eine einzelne Aktion legt sie dem Sponsor ein Projekt mit Finanzplan vor und eventuelle Einnahmen aus dieser Aktion werden für in § 2 aufgeführte Tätigkeiten verwendet.

7.5. Soweit aus Mittel der „Společnost pro dějiny židů v České republice“ Forschungsgelder verteilt werden, muß zuvor von der Hauptversammlung eine Forschunggelder-Ordnung gebilligt werden, die Regeln für die Beurteilung der Bewerber und ihrer Projekte sowie die Entscheidug über die Zuteilung von Forschungsgeldern enthält.

§ 8
Erlöschen der bürgerlichen Vereinigung

8.1. Die bürgerliche Vereinigung erlischt durch freiwillige Auflösung oder Vereinigung mit einer anderen Vereinigung auf Grund einer Entscheidung der Hauptversammlung oder der rechtskräftigen Entscheidung des Ministerium des Inneren. Erlischt die bürgerliche Vereinigung durch freiwillige Auflösung, wird eine Besitzauseinandersetzung durchgeführt. Die Hauptversammlung bestimmt, auf welche andere Organisation mit gleichem Ziel wie die bürgerliche Vereinigung „Společnost pro dějiny židů v České republice“ der etwaige Liquidationsrest der bürgerlichen Vereinigung „Společnost pro dějiny židů v České republice“ übertragen wird.

§ 9
Schlußbestimmungen

9.1. Diese Satzung kann durch schriftliche Ergänzungen geändert und ergänzt werden, die nach ihrer Billigung durch die Hauptversammlung untrennbarer Bestandteil dieser Satzung werden.

9.2. Diese Satzung wird in vier gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt, von denen zwei dem Vorschlag für die Registrierung der Vereinigung beigelegt werden und eines in den Dokumenten der bürgerlichen Vereinigung deponiert wird. Die Satzung tritt am Tage der Registrierung durch das Ministerium des Inneren der Tschechischen Republik in Kraft.

Gebilligt durch die Hauptversammlung der „Společnost pro dějiny židů v České republice“ (Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechischen Republik) in Brünn (Brno) am 1. April 2008.

Für den Exekutivrat:
Dr. Helmut Teufel, Vorsitzender
Pavel Kocman, Geschäftsführer
Pavlína Brabcová, Kassier

 

 
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